Fragen und Antworten zum neuen Melderecht

Gesetzesänderung seit 1. November 2015 in Kraft:

Seit 1. November 2015 ist das neue Melderecht gültig. Im folgenden Beitrag beantwortet Haus & Grund Württemberg die häufigsten Fragen zum Thema und klärt insbesondere Vermieter auf, welche Pflichten im Zuge der gesetzlichen Neuerungen auf sie zukommen.

Wer ist Meldepflichtig?

Die Meldepflicht setzt das Beziehen einer Wohnung mit der Absicht voraus, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum regelmäßig zu nutzen. Meldepflichtig ist die Person, die die Wohnung bezieht, bei Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs derjenige, dessen Wohnung die minderjährige Person bezieht. (§ 17 Bundesmeldegesetz (BMG))

Wie erfolgt die An- und Abmeldung?

Zur Anmeldung hat die meldepflichtige Person in der Regel einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit einem Ausweisdokument und der Bestätigung des Wohnungsgebers vorzulegen. (§ 23 BMG)

Wer muss sich um die Bestätigung kümmern?

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Dazu hat der Wohnungsgeber oder seine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich (oder sofern von der Meldebehörde angeboten elektronisch) innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- oder Auszug zu bestätigen. (§ 19 BMG)

Wie muss die Bestätigung erfolgen?

Die Bestätigung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Die elektronische Form kann noch nicht bei allen Meldebehörden erfolgen. Bei elektronischer Bestätigung des Wohnungsgebers gegenüber der Meldebehörde erhält er ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. (§ 19 BMG)

Was muss in der Bestätigung enthalten sein?

Die Bestätigung enthält nach den Regelungen im Bundesmeldegesetz den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen, die in die Wohnung ein- oder ausziehen. (§ 19BMG)

Was passiert, wenn eine Bestätigung fälschlicherweise ausgegeben wird?

Es ist verboten, eine Wohnanschrift einem Dritten anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Sofern der Einzug jedoch stattfinden soll, jedoch tatsächlich nicht stattfindet, ergeben sich daraus keine weiteren Folgen.

Besteht eine Mitwirkung bei der Abmeldung bei Abmeldung/Auszug?

Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik besteht keine Mitwirkungspflicht, da keine Abmeldung erforderlich ist. In diesen Fällen wirkt der Wohnungsgeber der neuen Wohnung mit. Wird keine neue Wohnung im Inland bezogen, also dann, wenn eine weitere Wohnung im Inland aufgegeben wird oder die meldepflichtige Person ins Ausland verzieht, besteht die Mitwirkungspflicht. (§ 19 Abs. 1 BMG)

Wer meldet bei Untervermietung?

Der Wohnungsgeber ist im Falle einer Untervermietung der Hauptmieter.

Bis wann muss gemeldet werden?

Der Meldepflicht ist bei der An- und bei der Abmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Bezug beziehungsweise nach Auszug nachzukommen.

Muss der Vermieter selbst zur Meldebehörde oder genügt es, wenn er seine Bestätigung dem Mieter mitgibt?

Die meldepflichtige Person hat die Bestätigung des Wohnungsgebers bei der Anmeldung mit vorzulegen. Der Vermieter muss die Bestätigung nicht der Meldebehörde zuleiten. (§ 23 Abs. 1 BMG)

Welche Rechte haben die Wohnungsgeber?

Bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses hat die Meldebehörde dem Eigentümer, oder wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist dem Wohnungsgeber, unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Außerdem kann sich der Wohnungsgeber durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. (§ 19 Abs. 4 BMG)

Aus dem Newsletter CAMPACT 1/2016 des Haus & Grund Verlags Dortmund.

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Heimo Bucerius

Heimo Bucerius

Heimo Bucerius war mit seiner Vermögensberatungsfirma unter den TOP25 Deutschlands der vom Wirtschaftsmagazin Euro getesteten Finanzberater (25 von 18.000 Bewerbern wurden ausgezeichnet). Als Finanzberater ist er seit über 20 Jahren auf Immobilien spezialisiert – ein wesentliches Gebiet für den Vermögensaufbau mit Sicherheit und Rendite. Über Vorträge und Seminare in Deutschland, England, USA, in der Schweiz und der Slowakei vermittelt Heimo Bucerius wichtiges Immobilienwissen.

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