Prüfen Sie jetzt Ihren Baukreditvertrag und nutzen Sie den „Widerrufs-Joker“

Haben Sie einen laufenden Baukreditvertrag für Ihre Immobilie?
Wenn ja, sollten Sie über folgende aktuelle rechtliche Lage informiert sein:

Die Mehrzahl der Baufinanzierungsverträge, die zwischen November 2002 und 2010 abgeschlossenen wurden, enthalten eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.

Wurde ein Kunde nicht ordentlich belehrt, so kann er den Vertrag jederzeit ohne weiteres widerrufen. Allerdings wehren sich die Banken gegen diesen Umstand juristisch. Mit Hilfe dieses sogenannten „Widerrufs-Jokers“ können Immobilienbesitzer ihr Darlehen vorzeitig beenden, ohne dass dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Dadurch besteht dann die Möglichkeit, das aktuelle Rekordtief der Bauzinsen zu nutzen und mit einer attraktiven Anschlussfinanzierung die Zinslast zu senken. Eine schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann unter Umständen sogar zurückgefordert werden.

Am 18. Februar 2016 hat der Bundestag jedoch beschlossen, das „ewige Widerrufsrecht“ für Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen. Wer den Widerrufs-Joker noch für sich nutzen will, hat nur noch bis zum 21. Juni 2016 Zeit. Finden Sie zunächst heraus, ob die Widerrufsbelehrung ihres Baukreditvertrages fehlerhaft ist. Hierzu kann Ihnen die Verbraucherzentrale behilflich sein oder Sie kontaktieren einen Rechtsanwalt, der sich in dieser Angelegenheit auskennt. Wenn Ihre Finanzierung gar nicht mehr läuft, weil Sie vorzeitig aus dem Vertrag ausgestiegen sind, kann ein Fehler in der Widerrufsbelehrung auch für Sie bares Geld bedeuten. Bei erfolgreichem Widerruf können auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangt werden.

Was viele Immobilienbesitzer nicht wissen:
Nach zehn Jahren Laufzeit kann jeder Kreditnehmer seine Baufinanzierung kündigen, ohne dass Banken dafür eine Entschädigung verlangen dürfen (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und zwar selbst dann, wenn eine 15- oder 20-jährige Zinsbindung vereinbart wurde. Ist also die 10-Jahres-Frist demnächst vorbei, müssen Sie sich mit den Fehlern in der Widerrufsbelehrung nicht beschäftigen. Sie können einfach kündigen und eine günstige Anschlussfinanzierung suchen. Nur diejenigen Banken, die vollständig die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet und auf diese vertraut haben, sind geschützt, auch wenn das Muster fehlerhaft war. Ein Widerruf ist hier nicht möglich. Um diesen Schutz zu genießen, durften die Banken weder im Inhalt, noch in den gestalterischen Vorgaben vom Muster abgewichen sein (BGH, Urteil vom 01. März 2012, Az. III ZR 252/11). Dies ist aber eher selten der Fall. Da die Widerrufsbelehrungen der Banken unterschiedlich formuliert sind, muss jede einzelne Belehrung individuell geprüft werden.

In dieser Angelegenheit möchten wir Ihnen gerne die Kanzlei Hartl Manger & Kollegen ans Herz legen, die Sie dazu gerne rechtlich beraten können.

Diese Informationen wurden Ihnen zur Verfügung gestellt von:

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Hannes Rasp

Hannes Rasp

Mit mehr als 15 Jahre Erfahrung in der Vermögensberatung, kennt sich Hannes Rasp nicht nur in Sachen Immobilienfinanzierung aus; das stets aktuell gehaltene Wissen um Finanzmärkte, -produkte und deren steuerliche Auswirkungen, macht ihn zu einem gefragten Berater für den Vermögensaufbau und die Vermögenssicherung. Er wählt mit sicherer Hand funktionierende Finanzprodukte, wobei er sich nicht auf Meinungen, sondern Fakten und Zahlen verlässt.

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