Voraussetzungen für die Umlage von Betriebskosten

Betriebskosten können auf die Mieter umgelegt werden, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Abrechnung muss und kann nur erfolgen, wenn vereinbart ist, dass der Mieter Vorauszahlungen leistet beziehungsweise abgerechnet werden soll. Ist eine Betriebskostenpauschale oder eine sogenannte „Bruttomiete“ vereinbart, in der die Betriebskosten enthalten sind, entfällt die Abrechnung.

Betriebskostenverordnung zählt Betriebskosten auf

Welche Betriebskosten überhaupt umgelegt werden können, ergibt sich aus der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Bei Wohnraum-Mietverträgen können nur die im Mietvertrag aufgezählten Betriebskosten umgelegt werden, das heißt Kostenpositionen, die dort nicht aufgeführt sind, kann der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen.

Mietvertrag muss Vereinbarung über Betriebskosten enthalten

Für eine wirksame Umlage können die umzulegenden Positionen entweder ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein oder im Mietvertrag auf § 2 BetrKV Bezug genommen werden. Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Februar 2016 reicht es auch aus, im Mietvertrag niederzulegen, dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Auf jeden Fall muss der Mietvertrag eine eindeutige Vereinbarung enthalten.

Umlagefähige Betriebskosten

Nach dem Betriebskostenkatalog aus § 2 BetrKV sind bei der Wohnraummiete nur diese Betriebskostenarten umlagefähig:
Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
Kosten der Wasserversorgung
Kosten der Entwässerung
Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage
Kosten der zentralen Brennstoffversorgungsanlage
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten
Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser
Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Kosten der Gartenpflege
Kosten der Beleuchtung
Kosten der Schornsteinreinigung
Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Kosten für den Hauswart
Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage
Kosten des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage
Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
Sonstige Betriebskosten

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Hannes Rasp

Hannes Rasp

Mit mehr als 15 Jahre Erfahrung in der Vermögensberatung, kennt sich Hannes Rasp nicht nur in Sachen Immobilienfinanzierung aus; das stets aktuell gehaltene Wissen um Finanzmärkte, -produkte und deren steuerliche Auswirkungen, macht ihn zu einem gefragten Berater für den Vermögensaufbau und die Vermögenssicherung. Er wählt mit sicherer Hand funktionierende Finanzprodukte, wobei er sich nicht auf Meinungen, sondern Fakten und Zahlen verlässt.

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