Keine Wohnungsgeberbestätigung bei Auszug mehr

Seit 1.11.2016 müssen Vermieter Mietern den Auszug nicht mehr in einer Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung bestätigen. Die Vermieterbescheinigung ist nur noch beim Einzug erforderlich.

Zum 1.11.2015 ist das neue Meldegesetz in Kraft getreten. Seitdem sind Vermieter verpflichtet, Mietern sowohl den Einzug als auch den Auszug zu bestätigen (sog. Wohnungsgeberbestätigung bzw. Vermieterbescheinigung). Diese Bescheinigung muss der Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich an- bzw. abmeldet. Ziel der Regelung ist es, Scheinanmeldungen zu vermeiden.

Keine Wohnungsgeberbestätigung bei Abmeldung mehr

Nun ist das Gesetz bereits ein Jahr nach Inkrafttreten geändert worden. Unter anderem entfällt die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Auszug zu bescheinigen, sodass Vermieter nur noch beim Einzug eine Bestätigung ausstellen müssen. Dies ergibt sich aus dem „Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften“, das am 1.11.2016 in Kraft getreten ist.

Die Änderung wird damit begründet, dass die Wohnungsgeberbestätigung mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sei, der im Fall einer Abmeldung nicht damit gerechtfertigt werden könne, Scheinanmeldungen zu verhindern.

Wohnungsgeberbestätigung bei abweichendem Eigentümer

Das Gesetz enthält auch eine Klarstellung zum Inhalt der Wohnungsgeberbestätigung. Sind Wohnungsgeber und Eigentümer nicht identisch, muss künftig nur der Name des Eigentümers, nicht aber dessen Anschrift genannt werden. Weiterhin angegeben werden müssen Name und Anschrift des Wohnungsgebers.

Elektronische Wohnungsgeberbestätigung

Der Wohnungsgeber kann die Bestätigung auch elektronisch abgeben. Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes ist aber unklar, ob dies nur gegenüber der Meldebehörde oder auch gegenüber dem Mieter möglich ist. Das Änderungsgesetz sieht hierzu eine Klarstellung vor. Demnach kann eine elektronische Wohnungsgeberbestätigung nur gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden. Gegenüber dem Mieter kann der Wohnungsgeber die Bestätigung nur schriftlich abgeben.

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Hannes Rasp

Hannes Rasp

Mit mehr als 15 Jahre Erfahrung in der Vermögensberatung, kennt sich Hannes Rasp nicht nur in Sachen Immobilienfinanzierung aus; das stets aktuell gehaltene Wissen um Finanzmärkte, -produkte und deren steuerliche Auswirkungen, macht ihn zu einem gefragten Berater für den Vermögensaufbau und die Vermögenssicherung. Er wählt mit sicherer Hand funktionierende Finanzprodukte, wobei er sich nicht auf Meinungen, sondern Fakten und Zahlen verlässt.

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